MAKLERHONORAR
Die Neuregelung des Maklerhonorars
Am 23. Dezember 2020 trat das neue Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten in Kraft. Seit diesem Tag darf dem Käufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung nicht mehr eine höhere Provision berechnet werden, als der Verkäufer dem Immobilienmakler zu zahlen hat.
Dort, wo bisher auch schon beide Parteien den Makler bezahlt haben, ändert sich an den Kosten erst einmal nichts. In einigen Bundesländern oder Metropolregionen war es aber bisher üblich, dass nur die Käuferpartei eine Courtage an den Makler entrichten musste. Dies ist nun nicht mehr zulässig.
Schriftlicher Maklervertrag unbedingt notwendig
Was ebenfalls neu ist: Der Käufer muss eine Provision nur dann zahlen, wenn ein schriftlich bestätigter Maklervertrag vorliegt. Bisher kam ein Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten bereits durch konkludentes Handeln zustande, indem der Makler ein Exposé mit Provisionshinweis an den Kaufinteressenten handelt, und dieser die Leistungen des Maklers in Anspruch nahm. Das allein reicht ab dem 23.12.2020 nicht mehr aus. Der Kaufinteressent muss in Textform bestätigen, dass er mit der Provisionsforderung des Maklers einverstanden ist. Lesen Sie hier mehr über die nun geltenden Änderungen.
Mehr Transparenz
Durch die neue gesetzliche Regelung muss das Thema Maklerhonorar jetzt offen und ehrlich angesprochen werden. Vermutlich wird es eine Tendenz geben, dass die Verkäufer als Auftraggeber allein den Makler bezahlen, die Kosten aber im Verkaufspreis einpreisen..
Unseriöse Makler, die sich als Trittbrettfahrer an am Markt befindlichen Verkaufsobjekten als Nachweismakler dranhängen, dürften damit der Vergangenheit angehören.
Haben Sie Fragen zu der Neuregelung? Dann kontaktieren Sie uns gern! Was ist Ihre Meinung zu dem neuen Gesetz? Wir freuen uns auf Ihren Kommentar.
Foto © AdobeStock_355906263 @InsideCreativeHouse
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