Welcher ist für Sie der richtige?
Welche Maklerverträge gibt es
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen eine Immobilie rechtssicher zu einem marktgerechten Preis zu verkaufen, kommen Sie um einen Makler nicht drum herum. Der Profi-Makler kümmert sich darum, dass Ihre Immobilie schnell einen zahlungskräftigen Käufer findet. Bevor man aber einen Makler beauftragt, unterschreibt man zunächst einen Maklervertrag. Davon gibt es verschiedene. Welcher ist für Sie der richtige?
Der einfache Maklerauftrag
Der einfache Maklerauftrag ist ein lockerer Vertrag. Hier reicht es aus, wenn er mündlich abgeschlossen wird. Seine Dauer ist zwar zeitlich unbegrenzt, kann aber auch jederzeit vom Eigentümer gekündigt werden. Eine Exklusivität gibt es bei diesem Vertrag nicht. Das heißt also, dass der Verkäufer seinen Auftrag auch parallel an andere Makler weitergeben kann. Das hat jedoch mindestens zwei entscheidende Nachteile: 1. Der Makler ist hier nicht verpflichtet, aktiv zu werden. 2. Kaufinteressenten werden oft skeptisch, wenn Sie eine Immobilie von mehreren Maklern angeboten finden. Sie fragen sich, ob mit der Immobilie etwas nicht stimmt. Die Immobilie könnte so zum Ladenhüter werden.
Der Makleralleinauftrag
Beim Makleralleinauftrag entscheidet sich ein Eigentümer dazu, seine Immobilie ausschließlich von nur einem Makler vermarkten zu lassen. Das hat den Vorteil, dass Immobilienverkäufer sich hier auf den vollen Einsatz ihres Maklers verlassen können. Deshalb wird ein individueller Vertrag zwischen Verkäufer und Makler geschlossen. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Makleralleinauftrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, in der Regel zwischen drei und acht Monaten. Für Immobilienverkäufer bedeutet das, dass die Dauer des Verkaufsprozesses im Vorhinein kalkulierbar ist. Bei dieser Vertragsvariante darf der Eigentümer aber auch noch selbst einen passenden Interessenten suchen.
Der qualifizierte Alleinauftrag
Beim qualifizierten Alleinauftrag vereinbaren Verkäufer und Makler, dass die Immobilie exklusiv vom Makler vermarktet wird. Das bedeutet, dass weder der Eigentümer noch ein anderer Makler die Immobilie vermarkten darf. Für den Fall, dass der Eigentümer einen Interessenten findet, muss er ihn an seinen beauftragten Makler verweisen. Die Laufzeit des qualifizierten Alleinauftrags sieht im Grunde aus wie die des Makleralleinauftrages. Auch bei dieser Variante kann sich der Käufer sicher sein, dass der Makler alles daransetzen wird, die Immobilie zu verkaufen. Durch die vertraglichen Vorgaben hat der Makler darüber hinaus keine großartige Chance, die Abmachung wieder zu lösen oder gar auf die lange Bank zu schieben.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: © BrianAJackson/Depositphotos.com
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